Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der nts Ingenieurgesellschaft mbH

§ 1 Geltungsbereich

(1)   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die über Ingenieurleistungen der nts Ingenieurgesellschaft mbH (im Folgenden: „Auftragnehmerin“) mit deren Kunden geschlossen werden (im Folgenden gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt).

(2)   Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden der Auftragnehmerin werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform durch die Auftragnehmerin zugestimmt wird. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall.

(3)   Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen diesen AGB vor.

(4)   Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, es sei denn, es wurde eine strengere Form vereinbart.

§ 2 Angebote, Preisangaben und Leistungsumfang

(1)   Die Auftragnehmerin führt die Ingenieurleistungen mit größter Sorgfalt und unter Beachtung allgemeingültiger Qualitätsstandards sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kunden durch. Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die vertraglich vereinbarte Leistung unter Einbeziehung der vertraglich vereinbarten Leistungsspezifikationen.

(2)   Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung) durch die Auftragnehmerin. Diese Bedingungen gelten auch für angebotene Zusatzleistungen, die über den Vertrag hinausgehen und auf Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung erfolgen.

(3)   Die Bindung der Auftragnehmerin an Angebote beträgt drei Monate ab dem Zeitpunkt der Unterbreitung des Angebots.

§ 3 Vergütung

(1)   Die Vergütung für die seitens der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Sie wird nach den für die Tätigkeit nachweislich aufgewendeten Zeiten berechnet (Aufwandsvergütung) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Sofern die Tätigkeit über eine Aufwandsvergütung abgerechnet wird, gelten die aktuellen Stundensätze der bei Vertragsschluss mit überreichten „Stundensatzübersicht“.

(2)   Sofern nicht anders vereinbart, hat die Auftragnehmerin neben der vertraglich vereinbarten Vergütung auch Anspruch auf Ersatz der im Zusammenhang mit der Beauftragung nachweislich angefallenen Reisekosten und Auslagen.

(3)   Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu begleichen. Sofern die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, gerät der Kunde ohne gesonderte Zahlungsaufforderung in Verzug.

(4)   Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

§ 4  Abschlagszahlungen

(1)   Abschlagszahlungen haben zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten des zugrunde liegenden Vertrages zu erfolgen oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen.

(2)   Die Schlusszahlung erfolgt nach fachtechnischer Prüfung und / oder Genehmigung der Dokumentation, jedoch spätestens 3 Monate nach Abgabe der Unterlage.

§ 5 Mitwirkungspflicht des Kunden

(1)   Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragnehmerin bei der Erfüllung ihrer Leistungen im erforderlichen Umfang zu unterstützen und insbesondere mit den notwendigen Informationen und Unterlagen zu versorgen. Fehler, welche auf der fehlerhaften, unvollständigen oder veralteten Übermittlung des Sachverhaltes, Zeichnungen oder Unterlagen beruhen, sind der Auftragnehmerin nicht zuzurechnen. Eine Haftung der Auftragnehmerin ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(2)   Soweit der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann die Auftragnehmerin ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Mitwirkung auffordern. Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht gleichwohl nicht nach, gilt der Vertrag als aufgehoben i. S. d § 643 BGB, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.

(3)   Mit ergebnislosem Ablauf der Frist und der hieraus resultierenden Aufhebung des Vertrages steht der Auftragnehmerin gegen den Kunden ein Anspruch auf Teilvergütung entsprechend der geleisteten Arbeit zu. Außerdem sind die Auslagen, die zur Vorbereitung und Ausführung der geschuldeten aber noch nicht erbrachten Leistung zu erstatten.

§ 6 Abnahme

(1)   Bei Werkleistungen in Gestalt von Überwachungsleistungen, ökologischer Bauüberwachung sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutzüberwachung ist der Kunde zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm deren Abnahmereife angezeigt wird. Erweist sich die Leistung als nicht vertragsgemäß, so ist die Auftragnehmerin zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

(2)   Bei Werkleistungen kann die Auftragnehmerin die Durchführung von Teilabnahmen verlangen, sofern abgrenzbare Leistungsteile gegeben sind. Mit Abnahme des letzten abgrenzbaren Teils der Werkleistung gilt die gesamte Werkleistung als abgenommen.

(3)   Nach erfolgter Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem die tatsächlich erbrachten Ingenieurleistungen mit den Vereinbarten abgeglichen und festgehalten werden. Sofern Abweichungen gegeben sind, wird die Auftragnehmerin dem Kunden mitteilen, wie sie diese Abweichung im Rahmen der Nachbesserung beheben wird. Die Vertragsparteien werden sich sodann auf einen Zeitpunkt zur Vornahme dieser Anpassungen verständigen.

(4)   Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der Auftragnehmerin, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige als erfolgt.

(5)   Mit der Abnahme entfällt die Haftung der Auftragnehmerin für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

§ 7 Gewährleistung

(1)   Nach Abnahme der Leistung haftet die Auftragnehmerin für Mängel in der Weise, dass sie die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat der Auftragnehmerin einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2)   Die Haftung der Auftragnehmerin besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist.

(3)   Bei seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung der Auftragnehmerin, vorgenommenen Änderungen wird die Haftung der Auftragnehmerin für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Wenn die Auftragnehmerin eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Auftragnehmerin Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

(4)   Bei berechtigter Beanstandung trägt die Auftragnehmerin die durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der Auftragnehmerin eintritt.

(5)   Lässt die Auftragnehmerin - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn das Werk trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

(6)   Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung oder Reparatur dem Kunden in Rechnung gestellt.

§ 8 Haftung

(1)   Die Auftragnehmerin haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit dies auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten dieser, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht.

(2)   Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Auftragnehmerin auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3)   Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei der Verpflichtung gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat oder vertrauen durfte. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung für Leben, Körper oder Gesundheit innerhalb dieser Bestimmung bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4)   Bei einer Haftung für eine einfache oder mittlere Fahrlässigkeit ist die Einstandspflicht der Auftragnehmerin für Schäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5 Mio. Euro je Schadenfall begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(5)   Die Auftragnehmerin übernimmt als wesentliche Vertragspflicht, Daten in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle eines von der Auftragnehmerin zu vertretenden Datenverlustes haftet diese für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn die Auftragnehmerin obige Datensicherungen durchgeführt hat.

§ 9 Urheberrechtsschutz

(1)    Die Auftragnehmerin behält an den von ihr erbrachten Leistungen, soweit diese urheberrechtsfähig sind, das alleinige und ausschließliche Urheberrecht. Dem Kunden wird keine Lizenz eingeräumt. Insoweit darf der Kunde, die im Rahmen des Vertrages erstellten Unterlagen nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind. Eine darüberhinausgehende Weitergabe der Unterlagen an Dritte oder eine andere Art der Verwendung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin gestattet.

(2)   Eine Veröffentlichung oder Weitergabe der Unterlagen bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes gestattet.

(3)   Der Kunde erwirbt mit Zahlung des Gesamthonorars in vorstehend beschriebenem Umfang die Nutzungsrechte. Sämtliche weitergehenden Nutzungsrechte verbleiben ausschließlich bei der Auftragnehmerin.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

(1)   Für alle aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Auftraggeberin mit dem Kunden resultierenden Rechtsstreitigkeiten kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung. Gerichtsstand ist Münster (Westfalen). Dies gilt nur, sofern der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind, ist für alle aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden resultierenden Rechtsstreitigkeiten Gerichtsstand Münster (Westfalen).

(2)   Es wird gem. § 36 VSBG darüber informiert, dass die Auftragnehmerin weder bereit noch verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.