Schutz wildlebender Tiere bei Baumaßnahmen

Artenschutzgutachten | Artenschutzprüfungen

Wir erstellen für Sie u. a. Kartierung verschiedener Artengruppen wie ornithologische oder fledermauskundliche Gutachten sowie Untersuchung von Reptilienpopulationen.

 

Im Bundesnaturschutzgesetz und der europäischen FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat) ist der Schutz wildlebender Arten geregelt.

Laut § 44 BNatSchG ist es verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild  lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

Diese Artenschutzgesetze stehen über dem Baurecht und müssen bei jeder Planung und jeder Maßnahme berücksichtigt werden.