Wo Licht ist, ist auch Schatten

Schattenwurf

Nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage verpflichtet, diese so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen kann auch der periodischer Schattenwurf von Windenergieanlagen beitragen. Der periodische Schattenwurf einer Windenergieanlage entsteht durch die wiederkehrende Verschattung des Sonnenlichts durch die sich bewegenden Rotorblätter der Anlage. Dies kann zu erheblichen Belästigungen an der umliegenden schutzwürdigen Bebauung führen. Der Schattenwurf ist dabei abhängig von den Wetterbedingungen, der Windrichtung, dem Sonnenstand und den Betriebszeiten der Anlage.

Wieviel Schattenwurf von den in der Umgebung von Windenergieanlagen lebenden Menschen hingenommen werden muss und ab wann eine Belästigung durch den periodischen Schattenwurf vorliegt, wird in den Windenergie-Erlässen der Bundesländer vorgegeben. In diesen Erlässen wird in der Regel auf die sogenannten „WEA-Schattenwurf-Hinweise“ des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) verwiesen. Hierin wird eine Einwirkung durch zu erwartenden periodischen Schattenwurf als nicht erheblich belästigend angesehen, wenn die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer an einem schutzwürdigen Raum in einer Bezugshöhe von 2 m über Erdboden

- pro Kalenderjahr nicht mehr als 30 Stunden und darüber hinaus

- pro Kalendertag nicht mehr als 30 Minuten beträgt.

Die genannten Relevanzgrenzen gelten ungeachtet der Gebietsnutzung nach BauNVO für alle schutzwürdigen Räume und beziehen sich auf die Gesamtsumme aller zum Schattenwurf beitragenden Windenergieanlagen.

In den WEA-Schattenwurf-Hinweisen wir auch vorgegeben, welche Art von Räumen als schutzwürdig gegenüber dem periodischen Schattenwurf durch Windenergieanlagen gelten. Als schutzwürdig gelten hiernach Wohn- und Schlafräume von Privatpersonen, wie auch Krankenhäuser, Sanatorien und Beherbergungsstätten. Vor bewegten Schatten geschützt werden auch Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen, Büroräume, Praxisräume, Arbeitsräume und Schulungsräume. Schützenswert sind auch direkt an Gebäude angrenzende Außenflächen wie Terrassen und Balkone, die im Zeitraum von 6 – 22 Uhr den vorgenannten Räumen gleichgestellt sind.

Wenn eine neue Windenergieanlage geplant oder eine bestehende Anlage geändert wird (z. B. beim Repowering) erstellen unsere Experten im Rahmen des erforderlichen Genehmigungsverfahrens Gutachten, in denen die zu erwartende Beschattungsdauer an den einzelnen schutzwürdigen Räumen prognostiziert wird. Die Prognoseergebnisse werden dann mit den zulässigen Werten für das Kalenderjahr und für den Kalendertag verglichen. Wenn die Berechnungen unserer Gutachter ergeben, dass eine geplante Windenergieanlage zu Überschreitungen der zulässigen Werte führen würde, kann die Genehmigungsbehörde veranlassen, dass der Betreiber die Windenergieanlage mit einer Schattenabschaltautomatik ausrüstet. Schattenwurf-Abschalteinrichtungen entsprechen dem Stand der Technik zur Immissionsminderung. Sie greifen bei der Steuerung in der Regel auf meteorologische Parameter wie z. B. die Intensität des Sonnenlichts zu, sodass eine Abschaltung nur dann erfolgt, wenn der prognostizierte Schattenwurf zu den entsprechenden Zeiten tatsächlich vorliegt.

Gerne beraten wir Sie für Ihr Windenergieprojekt nicht nur zum Thema Schattenwurf sondern als akkreditierte Sachverständige auch zu den von Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen.